Nachweis einer verkürzten RND

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Eigentümer eines Grundstücks eine höhere Gebäude-AfA geltend machen, wenn er nachweist, dass die restliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als sie dem AfA Satz des § 7 Abs. 4 zugrunde liegt. Das BMF verlangt in seinem Schreiben vom 22.2.2023, dass der Nachweis durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen erbracht wird, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind. Ein alleiniger Verweis auf die Ansätze der ImmoWertV ist nicht ausreichend.

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