Spezialthemen
- Kaufpreisaufteilung
- Erbschaft und Schenkungssteuer
- Rechte und Belastungen
- Nachweis gemeiner Wert
Kaufpreisaufteilung
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Eigentümer eines Grundstücks eine höhere Gebäude-AfA geltend machen, wenn er nachweist, dass die restliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als sie dem AfA Satz des § 7 Abs. 4 zugrunde liegt. Das BMF verlangt in seinem Schreiben vom 22.2.2023, dass der Nachweis durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen erbracht wird, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind.
Rechte und Belastungen
Dienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten wie zum Beispiel Wegerechte, Geh- und Fahrtrechte sowie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten wie Leitungsrechte für Versorgungsunternehmen können den Wert einer Immobilie stark beeinflussen. Hier gilt es Auswirkungen von Elektrosmog genauso zu würdigen wie Einschränkungen für die bauliche oder sonstige Nutzung des Grundstücks.
Erbschaft und Schenkungssteuer
Wird Ihnen durch einen Erbfall oder im Rahmen einer Schenkung (z.B. vorweggenommene Erbfolge) eine Immobilie übertragen, so sind Sie jenseits der Freibeträge zur Entrichtung von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer verpflichtet. Der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung dient als Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Steuer.
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Liegt bereits eine Bewertung durch das Finanzamt vor, so kann im Rahmen einer Öffnungsklausel nach § 198 BewG (Bewertungsgesetz) ein niedrigerer gemeiner Wert durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Auch kann es sinnvoll sein, bereits mit der Steuererklärung ein Sachverständigengutachten einzureichen.
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